Die Radsaison ist da - nutzen Sie die neuen Vorteile für betriebliche Fahrräder

Zusätzlich gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads sind ab 2019 steuer- und sozialverischerungsfrei.

Autor

Erich Steinmeier

Überlässt dir dein Arbeitgeber zusätzlich zu deinem Arbeitslohn ein betriebliches Fahrrad, ist dieses für dich steuer- und sozialverischerungsfrei. Dein Arbeitgeber kann sämtliche Kosten für das Rad absetzen und sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt wiederholen. Du kannst mit dem Rad die Fahrten zu deiner Arbeitsstelle erledigen, du kannst es aber auch für deine Touren nutzen. Selbst deine Werbungskosten (Entfernungspauschale) werden nicht gekürzt. Die Steuerbefreiung gilt für betriebliche Fahrräder, die zwischen 2019 und Ende 2021 zur Verfügung gestellt werden. Es muss auch kein E-Bike sein, ein „normales“ Rad reicht allemal. Allerdings darf es nicht als Kraftfahrzeug deklariert sein. Also alles was schneller als 25 Km/h fahren darf, insbesondere Speed-Pedelecs fallen raus. Verzichtest du auf Gehalt und bekommst dafür ein E-Bike ist das was anderes. Hier musst du 0,5 % des Bruttolistenpreises als Privatanteil in deiner Lohnsteuerabrechnung versteuern.

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