Vollständige Anschrift für Vorsteuer?

Muss eine Rechnung die vollständige Anschrift enthalten, wenn ich die Vorsteuer daraus ziehen will?

Autor

Erich Steinmeier

Eine Rechnung muss nach den gesetzlichen Regelungen u. a. die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers (Rechnungsstellers) und des Leistungsempfängers (Rechnungsempfänger) enthalten. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Maßgeblich für die postalische Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Lässt sich eine Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ermitteln, muss der Empfänger der Rechnung nachweisen, dass er an dieser Anschrift erreichbar war.

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